Reader Gewaltp NRW online

184 2/2002 12 Dokumentation Was ist abschreckend, was ist rückfallverhütend? Nicht die Straffälligkeit ist für die Jugendhilfe Anlaß der Intervention, sondern die Erzieh- ungsbedürftigkeit der Jugendlichen. Carmen Trenz (AJS) plädiert für eine stärkere Anwendung der Unterstützungsangebote nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) Wir alle wissen, daß die meisten Kin- der und Jugendlichen aus allen gesell- schaftlichen Schichten mindestens einmal eine Strafnorm übertreten. Straftaten min- derschwerer Art gehören sozusagen zum Prozeß des Aufwachsens. Die für dieses Alter typischen Motive sind Neugier, Aben- teuerlust, das Austesten von Grenzen, Protest und Provokation, also Versuche der Abgrenzung von den Erwachsenen auf der Suche nach der eigenen Identität. Nur in den wenigsten Fällen liegt kriminelle En- ergie vor. Meist bleibt die Straffälligkeit eine Episode. Auch die offiziellen Krimi- nalstatistiken belegen, daß die junge Men- schen in der Regel nur einmal strafrecht- lich auffällig werden. Vor allem im Bagatellbereich werden die meisten Straftaten nicht angezeigt, weil sie erst gar nicht entdeckt werden, so die Er- gebnisse von Dunkelfelduntersuchungen. In diesen Fällen kann also keine Reakti- on der Erwachsenen folgen, übrigens ohne daß deshalb eine kriminelle Karrie- re droht. Wenn aber eine Straftat bekannt wird, sollte das soziale Umfeld – Eltern, Lehrer, eventuell auch Freunde – reagie- ren, allerdings in angemessener Weise. Die jungen Menschen selbst erwarten dies auch, wie eine 1986 in Bielefeld und Mün- ster durchgeführte (und in ihren Ergebnis- sen nach wie vor aktuelle) Befragung von 13 bis 17Jährigen nahe legt (siehe Susan- ne Karstedt, AJS FORUM 2/99). Demnach erwarten die Jugendlichen eine Sanktion im Zusammenhang mit ihrem Fehlverhal- ten und rechnen auch mit vermehrter Kon- trolle. Zugleich erhoffen sie Rat und Hilfe von ihren Eltern. Wo diese Doppelstrate- gie erfolgt, begehen Jugendliche seltener Straftaten. Zur Normverdeutlichung oder Ahndung einer Straftat reicht es daher in al- ler Regel aus, wenn Eltern oder andere Er- ziehungs- oder Bezugspersonen erziehe- risch reagieren. Das kann eine Ermahnung, dieAufforderung sich zu entschuldigen, eine Wiedergutmachung des Schadens oder eine Strafe sein. Eine Sanktion seitens der Justiz ist im allgemeinen nicht erforderlich. Wenn ein Jugendlicher entdeckt und angezeigt wird, so wirkt – auch dies ein Ergebnis dieser Studie - schon der Kon- takt mit der Polizei abschreckend und damit oft auch rückfallverhütend. Die Ver- nehmung ist eine erste schnelle Reakti- on, die für den Jugendlichen eine Bezie- hung zwischen Tat und Folgen unmittel- bar herstellt. Dabei kommt es jedoch auf das Verhalten des Polizeibeamten/ der Beamtin an: Wenn der junge Mensch kor- rekt und respektvoll behandelt wird, bei gleichzeitiger Verurteilung der Tat, wirkt sich das positiv auf sein zukünftiges ge- setzeskonformes Verhalten aus. Eine Befragung von jungen Erwachsenen, die in ihrer Jugend straffällig geworden wa- ren, hat gezeigt, daß die Schande des Er- wischtwerdens am meisten Eindruck ge- macht und am ehesten verhindert hat, daß die Jugendlichen rückfällig wurden. Ein formelles Gerichtsverfahren und justizielle Strafmaßnahmen sind also oft gar nicht erforderlich. Diesem Gedanken trägt die �Diversion“ im deutschen Jugend- strafrecht Rechnung. Wenn geeignete er- zieherische Reaktionen – in der Familie, im sozialen Um- feld oder auch durch die Ju- gendhilfe – erfolgt sind und die Straftat nicht zu schwer- wiegend ist, soll das förmli- che Verfahren eingestellt werden. Dies kann je nach dem konkreten Fall mit und ohne weitere Sanktionen ge- schehen. Wie Rückfallunter- suchungen gezeigt haben, macht dieses Vorgehen auch aus kriminologischer Sicht Sinn: Die milderen Reaktio- nen, so der Kölner Krimino- loge Michael Walter, wiesen nicht schlechtere, mitunter sogar günstigere Rückfallquoten auf. Aber auch aus gesellschaftspolitischer und pädagogischer Sicht muß es darum gehen, Jugendliche in die Gesellschaft zu integrieren und nicht sie auszugrenzen. Ein formelles Gerichtsverfahren und schärfere Maßnahmen können junge Menschen (weiter) destabilisieren. Vor al- lem gilt es zu vermeiden, junge Menschen als Kriminelle abzustempeln. Zum einen ist kein Jugendlicher nur �kriminell“. Hat ein junger Mensch erst einmal das Attri- but �Lügner“ oder �Dieb“ erhalten, reagiert die Umgebung häufig stigmatisierend nach dem Motto �Dem ist das zuzutrauen“. Die Psychologie lehrt uns, daß Jugendliche solche Urteile oft in ihr Selbstbild überneh- men und dementsprechend ihr soziales Zuhause in einer kriminellen Subkultur su- chen. Jugendliche müssen mit den Folgen ihrer Straftat konfrontiert werden, aber es dürfen ihnen nicht die Chancen auf eine konstruktiv gelebte Zukunft verbaut wer- den. Wie im privaten Bereich ist auch von staatlicher Seite her eine doppelte Strate- gie angebracht: Konfrontation mit dem Normverstoß und – wenn erforderlich – eine tatangemessene Ahndung einerseits, aber auch Unterstützung und Hilfe. Diese zu leisten ist eine zentrale Aufgabe der Ju- gendhilfe. Wenn ein Kind oder Jugendlicher we- gen einer Straftat auffällig wird, soll das Jugendamt umgehend von der Polizei informiert wer- den. Im Jugendamt zustän- dig ist bei Kindern der Allge- meine Soziale Dienst bzw. der Bezirkssozialdienst, bei Jugendlichen zunächst die Jugendgerichtshilfe. Bei er- ster Auffälligkeit oder bei Ba- gatelldelikten wird die Ju- gendgerichtshilfe in der Re- gel für eine folgenlose Ein- stellung plädieren. In vielen Fällen von entwicklungstypi- schen Normübertretungen muß die Jugendhilfe nicht aktiv werden. Die Schande des Erwischtwerdens oder die elterliche Reaktion reichen völlig aus. Eine Überreaktion, die nach kriminologi- schen Erkenntnissen oft mehr Schaden als Nutzen anrichtet, muß vermieden werden nach dem bekannten kriminologischen Grundsatz �weniger ist mehr“. Bei Wiederholungstätern oder bei schwe- reren Delikten, besonders Gewaltdelikten, informiert die Jugendgerichtshilfe den All- Zur Normverdeut- lichung oder Ahn- dung einer Straftat reicht es in der Regel aus, wenn Eltern oder andere Erziehungs- oder Bezugspersonen er- zieherisch reagieren.

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