Reader Gewaltp NRW online

185 4. Intervention und Sanktionen 2/2002 13 gemeinen Sozialen Dienst, der eingehend prüft, ob das Wohl des Kindes oder Ju- gendlichen gefährdet ist und somit ein erzieherischer Bedarf vorliegt. Wenn die Straftat ein Ausdruck von erheblichen Entwicklungsstörungen ist, muß die Ju- gendhilfe geeignete Hilfen einleiten. Dafür gibt es eine breite Palette von Un- terstützungsangeboten bzw. �Hilfen zur Erziehung“, die im Kinder- und Jugendhil- fegesetz (KJHG) in den §§ 28 bis 35 ge- nannt sind. Ein erprobtes Angebot ist die �soziale Gruppenarbeit“ (§ 29): Unter Gleichaltrigen entwickeln die Kinder und Jugendlichen wichtige soziale Kompeten- zen und können Verhaltensschwierigkei- ten überwinden. Weitere ambulante Ange- bote sind zum Beispiel die sozialpädago- gische Familienhilfe, die intensive sozial- pädagogische Einzelbetreuung oder in schwerwiegenden Fällen die Heimerzie- hung oder sonstige betreute Wohnformen. Ich möchte hervorheben, daß in der Kinder- und Jugendhilfe nicht die Straffäl- ligkeit Anlaß für eine Intervention ist, son- dern ausschließlich die Erziehungsbedürf- tigkeit. Erziehungshilfen sind pädagogi- sche und niemals strafrechtliche Reaktio- nen. Dies muß auch für den betroffenen Jugendlichen deutlich sein. Davon ausgenommen ist lediglich die Jugendgerichtshilfe, die der Justiz gege- benenfalls (s. oben) erzieherische Sank- tionen für den Jugendlichen vorschlägt. Da es sich in diesem Fall um Zwangsmaß- nahmen handelt, müssen sich die vorge- schlagenen Sanktionen an der Tatschwe- re orientieren, so wie dies auch bei ge- richtlichen Entscheidungen vorgeschrie- ben ist.. Die Forderung, rascher und unmittelba- rer auf Straftaten von jungen Menschen zu reagieren, wird seit längerem erhoben. Tatsächlich liegt zwischen der Entdeckung einer Straftat und offiziellen Reaktionen oft eine zu lange Zeitspanne, allerdings durchaus nicht immer, wie oft unterstellt wird. So vergeht zum Beispiel in Düssel- dorf im Rahmen der Diversion zwischen Anzeige und Erledigung in der Regel vier bis sechs Wochen und zwar ohne ein auf- wendiges spezielles Modell. Die breite Zustimmung zur Forderung nach schneller Reaktion der zuständigen Instanzen basiert auf der Erwartung, daß sich diese in jedem Fall günstig auf die jungen Delinquenten auswirke. Ich möch- te im folgenden dafür plädieren, generell positive Wirkung einer raschen Reaktion kritisch zu hinterfragen. Da- bei stütze ich mich u. a. auf Recherchen und Einschät- zungen der Arbeitsstelle Kinder- und Jugendkrimina- litätsprävention, die beim Deutschen Jugendinstitut in München angesiedelt ist. In dem Buch �Schnelle Reak- tion. Tatverdächtige Kinder und Jugendliche im Span- nungsfeld zwischen be- schleunigtem Verfahren und pädagogischer Hilfe“ wur- den acht Programme aus Deutschland und eines aus Österreich beschrieben und unter pädagogischen Gesichtspunkten beleuchtet. In der Analyse der Projekte wurden zwei Grundmodelle unterschieden: Die meist von Polizei oder Justiz initiierten Program- me zielen in erster Linie darauf ab, daß ein Jugendlicher nach der Tat schneller mit Sanktionen konfrontiert wird. Dies soll da- durch erreicht werden, daß die Laufzeiten von Akten und Verfahren beschleunigt werden und die Institutionen Polizei, Staatsanwaltschaft, Jugendgericht, Ju- gendgerichtshilfe enger zusammenarbei- ten. In den Programmen werden zum Bei- spiel das �Vereinfachte Jugendverfahren“ konsequenter angewendet, Akten mit be- sonderer Dringlichkeit gekennzeichnet, Boten/Kuriere und moderne Kommunika- tionsmittel verstärkt eingesetzt, mehr Ab- sprachen getroffen oder aber – wie im Stuttgarter �Haus des Jugendrechts“ - alle Verfahrensbeteiligten in einem Gebäude ansiedelt. Bei den Programmen, die von der Ju- gendhilfe angeregt wurden, ging es haupt- sächlich darum, möglichst rasch nach der Tataufdeckung festzustellen, ob die Kin- der, Jugendlichen und Eltern Unterstüt- zung brauchen, ob also erzieherische Hil- festellungen notwendig sind. Dazu muß die Jugendhilfe umgehend von der Poli- zei über den Tatverdacht informiert wer- den. Wenn ein Erziehungsbedarf festge- stellt wird, muß eine gründliche, nicht aber in jedem Fall schnelle Prüfung ergeben, welche Hilfestellungen notwendig sind und es muß entsprechend gehandelt werden. Mit meinen Ausführungen wollte ich auf- zeigen, daß aus Sicht der Jugendhilfe die rasche Reaktion der Sanktionsinstanzen auf Straffälligkeit nicht das Hauptkriterium für eine erfolgreiche Intervention sein kann. Natürlich ist es richtig und sinnvoll, daß die Polizei, Staatsanwaltschaft und Ju- gendgerichtshilfe umgehend informiert und die Institutionen sich schnell und möglichst unbürokratisch auf ein geeig- netes Vorgehen einigen. Die- ses Vorgehen sollte allerdings nicht nur auf die minder- bis mittelschweren Fälle der Di- version beschränkt sein, wie diese Veranstaltung nahelegt. Wichtig ist in jedem Fall die tat- und fallangemessene Re- aktion, und da reichen bei minderschweren Straftaten oft elterliche Reaktionen aus. Bei Intensivtä- tern und vor allem bei jungen Menschen, die vielleicht auch schon als Kinder we- gen gefährlicher Gewalttaten auffallen, kommt es ganz besonders darauf an, rechtzeitig und mit gezielten Maßnahmen eine kriminelle Karriere zu verhindern. Im Sinne der Opfer wie der Täter. Ich möchte abschließend noch kurz auf das Remscheider Modell eingehen, das wohl in den Medien und bei Politikern auf einige Resonanz gestoßen ist. Ich weiß, daß es unter Fachleuten – Praktikern und Kriminologen – umstritten ist. Hauptkritik- punkt ist die - etwas salopp formulierte - Einschätzung, daß hier mit �Kanonen auf Spatzen“ geschossen werde. Der Diver- sionstag wurde eingerichtet für junge Erst- täter im Bereich der Bagatelldelikte. Wie mehrfach dargelegt, reicht bei dieser Ziel- gruppe die unangenehme Erfahrung des Erwischtwerdens und die elterliche Reak- tion fast immer aus. Natürlich kann bei einzelnen Jugendlichen der Auftritt beim Diversionstag zusätzlich beeindrucken, es kann aber auch ein unerwünschter Stig- matisierungseffekt eintreten. Über Rück- fallquoten kann man seriöser weise erst nach drei bis fünf Jahren Auskunft geben. Ob ein solches Massenverfahren dem Einzelfall gerecht wird, ist eine andere Frage. Insbesondere aber stellt sich die Frage, ob der Aufwand und die Energie, die in dieses Projekt gestellt wurden, nicht viel sinnvoller eingesetzt wären bei den jungen Tätern, die uns zu Recht Sorgen machen: den Intensiv- und Wiederho- lungstätern. Carmen Trenz Referentin bei der AJS carmen.trenz@mail.ajs.nrw.de (Stellungnahme auf der Expertenanhörung der SPD-Landtagsfraktion �Diversion / Schnelle Reaktion“ Mitte Februar in Düsseldorf) Tatsächlich liegt zwischen der Ent- deckung einer Straftat und offizi- ellen Reaktionen oft eine zu lange Zeitspanne, aller- dings durchaus nicht immer, wie oft unterstellt wird. @ 2/ 002 13 gemeinen Sozialen Dienst, der ingehend prüft, ob das Wohl des Kindes oder Ju- gendlichen gefährdet ist und somit ein rzieherisch r Bedarf vorliegt. Wenn die Straftat ein A sdruck von erheblichen Entwicklungsstöru gen ist, muß die Ju- gendhilf e ignete Hilf nleiten. Dafür gibt es ein breite Palette vo Un- terstützungsang boten bzw. �Hilfen zur Erziehung“, die m Kinder- und Jugendhil- fegesetz (KJHG) i den §§ 28 bis 35 ge- an t sind. Ein erprobtes Angebot st die �soziale Gruppenarbeit“ (§ 29): Unter Gleichaltrigen entwickeln d e Kinder und Jugendlichen wichtige soziale Kompeten- zen und kö n n Verhaltensschwier gkei- ten überwi den. W itere ambulante Ange- bote sind zum B isp l die sozialpädago- gische Famil enhilf , di inten ive sozial- pädagogische Einzelbetreuung oder in sch rwieg den Fällen di H im rzie- hung oder sonstige betreute W hnformen. Ich möc te hervorheben, daß in der Kinder- und Jugendhilfe nicht die Straffäl- l gkeit Anlaß für ei Interve tion ist, son- dern ausschließlich die Erziehungsbedürf- t gkeit. Erziehungshilfe sin pädagogi- sche und niemals strafre tliche Reaktio- nen. Dies m ß auch für d n betroffenen Jugendlich n deutlich sein. Davon ausgenommen ist lediglich die Jugendgerichtshilf , ie der Justiz gege- benenfalls (s. ob n) rzieherische Sank- tionen für den Jugendlichen vorschlägt. Da es sich n diesem Fall um Zwangsmaß- nahme handelt, müs en sich die vorge- schlagene Sa ktionen an der Tatschwe- e orientieren, so w dies auch b i ge- r tliche Entscheidu gen vorgeschrie- ben ist.. Die Forderung, rascher d unmittelba- rer auf Straftate vo ju gen Menschen zu r agieren, wird seit länger m erhoben. Tatsächlich liegt zwisch n der Entdeckung einer Straftat und offiziell n Reaktionen oft eine zu lang Zeitspanne, allerdings durchaus n cht immer, wie of unt rstellt wird. So vergeht zum B ispiel in Düssel- dorf im Rahm n der Diversion zwischen Anzeige und Erledi u g in d r Reg l vier bis sechs Wochen und zwar ohne ein auf- wendiges spezielles Modell. Di breite Zustimmung zu Forderung na schnell r Reaktion der zuständigen I sta zen basiert auf der Erwartung, daß sich diese in jedem Fall günstig auf die ju g n Delinquenten auswirke. Ich möch- te im folg en dafür plädieren, g nerell positive Wirkung einer raschen Reaktion kritisch zu hinterfragen. Da- bei stütze ich mich u. a. auf R rchen und Einschät- zu gen der Arbeitsstelle Kinder- und Jugendkrimina- litätspräve tion, di beim Deutschen Jugendinstitut in München angesiedelt ist. In dem Buch �Schnell Reak- tion. Tatverdächtige Kinder und Jugendliche im Span- nungsfeld zwischen be- schleunigtem Ve fahren und pädagogischer Hilfe“ wur- den acht Programme aus Deutschla und eine aus Österreich beschrieben und unter pädagogischen Gesichtspu kten beleuchtet. In der Analyse der Projekte wurden zwei Grun modelle unterschieden: Di meist v n Poliz i oder Justiz initiierten Program- m zielen in rster Linie dar uf ab, daß ein Jugendlicher nach der Tat schneller mit Sa ktione k frontie t wird. Dies soll da- durch erreicht werden, aß die Laufzeiten von Akte und Ve fahren beschleunigt werde und die Institutionen Polizei, St ats nwaltschaft, Jugendgericht, Ju- gendgerichtshilfe nger zusammenarbei- ten. I den Programm n werden zum Bei- spiel das �Vereinfachte Jugendve fahren“ kons quenter angew nde , Akten mit be- sonderer Dringlichk it gekennzeichnet, Boten/Kuriere und moderne Kommunika- tionsmittel verstärkt ingesetzt, mehr Ab- sprachen getroffen oder aber – wie im Stu tgarter �Hau des Jug ndrechts“ - alle Ve fahrensbet iligten i einem Gebäude ansiedelt. B i den Programmen, die von der Ju- gendhilfe an eregt wurde , ging es haupt- sächlich darum, möglich t rasch nach der Tataufdeckung fe zustellen, ob d e Kin- der, Jugendlichen und Elter Unterstüt- zung brauchen, ob also erzieherische Hil- festellu gen notwendig sind. Daz muß die Jugendhilfe umgehend von der Poli- zei üb r den Tatverdacht info miert wer- den. W n ein Erziehungsbedarf f stge- stellt wird, muß eine gründliche, nicht aber in jedem Fall schnelle Prüfun ergeben, w lche Hilfestellu gen notwendig si und es muß entspr chend gehand lt werden. Mit meinen Ausführu gen wollte ich auf- zeigen, daß aus Sicht der Jugendhilfe die rasch Reaktion der Sa kt onsi sta zen auf Straffäll gkeit nicht d s Hauptkriterium für eine erfolgr iche Interve tion sein kann. Natürlich i t es richtig und sinnvoll, aß die Polizei, St ats nwaltschaft und Ju- gendgerichtshilfe umgehend info miert und die Institutionen sic schnell und möglichst unbürokratisch auf ein eeig- netes Vorgehe i igen. Die- ses Vorgehen sol t allerdings nicht n r auf die minder- bis mittelschweren Fälle der Di- version beschränkt sein, wie diese Ver nstaltung nahelegt. Wichtig ist in jedem Fall die tat- und fallangemessene Re- aktio , und da r ichen bei minderschweren Straftaten oft elterliche Reaktionen aus. Bei Intensivtä- tern und vor allem bei ju gen Menschen, di v elleicht au schon als Kind r we- gen gefä rlicher Gewalttaten uffallen, kommt es ganz besonders dar uf an, rechtzeitig und mit gezielten M ßnahmen eine kriminelle Karriere zu verhi dern. Im Sinne der Opfer wie der Täter. Ich möchte abschließend noch kurz auf das Remscheider Modell ingehen, das wohl i den Medien und be Politikern auf inig Resonanz gestoßen ist. Ich weiß, daß es unter Fachleuten – Praktikern und Kriminologen – umstritten ist. Hauptkritik- punkt st die - etw s salopp formulierte - Einschätzung, daß hier mit �Kanonen auf Spatzen“ geschossen werd . er Diver- ionstag wurde ingerichtet für junge Erst- täter im Bereich der Bagatelld likte. Wie mehrfach dar elegt, reicht b i dies r Ziel- grupp die una gen hme E fahrung des Erwischtwerde s und di elterliche Reak- tion fast immer aus. Natürlich kann bei i zelnen Jugendlich n der Auftritt beim Diver ionstag zusätzlich beeindruck n, es k nn aber auch ein unerwünschter Stig- matisierungseff k intreten. Über Rück- fallquote kann man seriös r weise erst nach drei bis fünf Jahren Auskunft geben. Ob ein solches Mass nve fahren dem Einzelfall gerecht w rd, ist eine andere Frage. In besonder ab r stellt sich die Frage, ob der Aufwa und die En rgie, die in dieses Proj kt gestellt wurden, nicht v el sinnvoller ingesetzt wär n b i den ju gen Tätern, die uns zu Recht Sorgen machen: den Intensiv- und Wiederho- lungstätern. Carmen Trenz R ferentin b i der AJS carm .trenz@mail.ajs nrw.de (Stellungnahme auf der Expertenanhörung der SPD-L ndt gsfraktion �D version / Schnelle Reaktion“ Mitte Februar in Düsseldorf) Tatsä lich liegt zwischen der Ent- deckung iner S raftat und offizi- ellen Reaktionen oft ine zu lange Zeitspanne, aller- dings durchaus nicht immer, wie oft un rs ellt wird. @

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