Reader Gewaltp NRW online

229  Dokumentation 11 Über ein besonderes Verhältnis 20 Jahre Zusammenarbeit Jugendhilfe und Polizei in NRW Jubiläen im Kinder- und Jugendschutz fan- den im letzten Jahr an mehreren Orten statt. Dies hing vor allem mit den beiden Jugend- schutzgesetzen aus den Jahren 1951/1953 zusammen. Damals bildeten sich im Bund und in den Ländern die Landesarbeitsstellen unter dem Namen „Aktion Jugendschutz“, um die Idee und Vorschriften der Jugendschutzgesetze in die Gesellschaft hineinzutragen. Das ist jetzt über 50 Jahre her. In der Mitte dieser Entwicklung, ungefähr vor 25 Jahren, stand das Prinzip Jugendschutz und die handelnden Organisationen, wie die Aktion Jugendschutz als Teil der Jugendhilfe, aber auch der polizeiliche Jugendschutz, unter schwerem Beschuss, weil der sogenannte Zeitgeist kaum noch etwas übrig hatte für den repressiven Teil des Jugendschutz. Alle hier anwesenden Alt-68er wissen, dass sich der Ju- gendschutz wegen des Trends in den siebziger Jahren hin zur emanzipatorischen Pädagogik ständig rechtfertigen mußte. Der berühmte Erlass von 1978 Aber auch im Jugendschutz gibt es eine gewisse Dialektik: auf die herrschende Aktion folgt in zeitlichem Abstand die Reaktion. So auch Ende der 1970er Jahre. Plötzlich wurden Stimmen laut, die eine stärkere Gefährdung durch die steigende Zahl der tatverdächtigen Jugendlichen und Heranwachsenden befürchte- ten. Damals hatte diese Zahl ein „bedrohliches Ausmaß“ erreicht (so der Gem. RdErl. d.IM, d. MAGS, d. JM u.d. KM vom August 1978 ! – MBl.NW. 1978 S. 1510) – der Anteil der Ju- gendlichen und heranwachsenden Tatverdäch- tigen lag zeitweise über einem Drittel an der Gesamtzahl aller Tatverdächtigen. Angesichts dieser Entwicklung war die Öffentlichkeit nach Auffassung der NRW-Landesregierung „in zunehmendem Maße beunruhigt“ (Gem. RdErl. a.a.O.). Vor allem wurde die Tatsache als bedrohlich angesehen, dass ein großer Teil der erwachsenen schwerkriminellen Straftäter schon als Kinder oder Jugendliche kriminell in Erscheinung getreten war. Es wurde die Gefahr gesehen, „dass junge Menschen in die Kriminalität abgleiten, wenn nicht frühzeitig gezielte vorbeugende Maßnahmen einsetzen“ (Gem. RdErl. a.a.O.). Eine lange Auseinandersetzung über diesen Erlaß war letztlich der Beginn für eine intensive vorbeugende Arbeit Ende der 1970er, Anfang der 1980er Jahre in der Jugend-Kriminal-Prä- vention. An dieser Stelle will ich kurz auf die Auseinandersetzungen eingehen, die der Gem. Runderlaß von 1978 zur „Bekämpfung der Jugendkriminalität“ zur Folge hatte. Wenn fast ein Jahrzehnt das Prinzip „Jugendschutz“ nur widerwillig in Erziehung und Bildung wahr- genommen worden war, ist es für staatliche und gesellschaftliche Stellen umso schwieriger, sich den neuen Entwicklungen anzupassen. Genau dies trat nach Veröffentlichung des Erlasses ein, indem weite Teile der Jugend- hilfe das Ziel der Vorschrift, nämlich die Zusammenarbeit („das Zusammenwirken“) aller mit Jugendproblemen befaßten Behörden und Stellen zu fördern, zu unterstützen und zu stärken, in Frage stellten, weil sie nicht mit einer repressiv ausgerichteten Institution wie die der Polizei oder der Justiz so ohne weiteres zusammenarbeiten wollten. Besonders die im Erlass erhobene Forde- rung nach Beteiligung der Jugendämter an den Kontrollen der Ordnungs- und Polizeibehörden stieß auf Kritik und Unverständnis, weil man als Jugendhilfemitarbeiter, der immer zurecht den Fördersaspekt imAuge haben sollte, nicht als Kontrolleur gegen Jugendliche gesehen werden wollte. Obwohl der Erlass von 1978 ausweislich seiner Ausführungen unter Ziffer 2.12 genau das Gegenteil erzielen wollte, näm- lich dass die „Kontrollmaßnahmen durch die Mitwirkung des Jugendamtes nicht als gegen Jugendliche gerichtet empfunden werden“ (Rd.Erl. a.a.O.). An anderer Stelle war sogar die Meinung vertreten, dass durch solche „Be- gegnungen“ der Kontakt zwischen gefährdeten Jugendlichen und dem Jugendamt ausgebaut und Ansatzpunkte für gezielte Hilfen geschaf- fen werden könne. 1984: Neue Sachlichkeit Wer sich noch an die damalige Situation erinnern kann, der weiß, wie hart und teilweise unversöhnlich – ohneAussicht auf einen Kom- promiss – dieAuseinandersetzungen zunächst waren. Sie blockierten auch teilweise die wei- tere Arbeit. Letzlich führte dies dazu, dass der Erlass von 1978 zwar nicht zurückgenommen wurde, gleichwohl sich längere Zeit in einer Art Schwebezustand befand. Man umging ihn – wie die berühmte Katze den heißen Brei. Erst allmählich fanden beide Seiten zum gemeinsamen Gespräch zurück mit der Folge, dass sechs Jahre später (1984) ein neuer Erlass herauskam, der Missverständnisse ausgeräumt und notwendige Änderungen vorgenommen hatte, mit dem beide Seiten leben konnten. Auffallend ist aber, dass sich der Inhalt des neuen Erlasses bei genauerem Hinsehen gar nicht so sehr vom ersten unterschied. Auch beim zweiten war das wichtigste Ziel formuliert, dass sich alle beteiligten Stellen um die Zusammenarbeit kümmern müssen, um vorbeugend gegen Jugendkriminalität wirken zu können. Der Jugendhilfe war weiterhin die Aufgabe zugewiesen worden, sich an den eher repressiven Maßnahmen der Polizei zu beteiligen (Stichwort: Kontrollen). Gleich- zeitig sollte sie ihre fördernden Maßnahmen ausbauen. Wichtig aber war, dass der Erlass die Zusammenarbeit der unterschiedlichen Stellen nochmals als Verpflichtung vorsah. Absicht der Polizei war es, die Bekämpfung der Jugendkriminalität als gesamtgesellschaft- liche Aufgabe zu betrachten. Die damit zu- sammenhängenden Probleme können von der Polizei nicht alleine gelöst werden. „Man darf die Polizei nicht mit der Aufgabe allein lassen, sondern muss der Zusammenarbeit aller Stel- len und Personen, der Polizei, der Jugendbe- hörden, der Eltern wie der Opfer ausdrücklich zustimmen“, heißt es in einem Schreiben des damaligen Innenministers Schnoor vom 3. Februar 1981 an den Vorsitzenden der Jung- sozialisten im Bezirk Niederrhein. In dem gleichen Schreiben, das sich vor allem gegen die „Diffamierung“ der Polizei von seiten der mehr aus der Jugendhilfe orientierten politi- schen Gruppierungen richtete, wandte sich der Innenminister auch gegen den Vorwurf, dass der Runderlass von 1978 beabsichtigte, die in der Jugendarbeit tätigen Sozialpädagogen in die Rolle von Zuträgern für die Polizei zu drängen. Einige Kolleginnen und Kollegen in der Jugendhilfe fürchteten, dass das Jugend- amt „ohne Gegenwehr seine pädagogischen und perspektivischen Ansätze an die Polizei abtritt“ (siehe FR vom 29.11.1984). Mancher forderte daher die Abschaffung des „polizei- lichen Jugendarbeiters“. In Frankfurt lautete zum Beispiel ein Slogan der Jugendhilfe „Der Polizist ist nicht dein Sozialarbeiter – Infor- mationen für den Kontakt mit der Polizei“ (FR a.a.O.). In den Unterlagen habe ich einen weiterenArtikel aus der FR gefunden, wonach sich die Polizei und das Jugendamt erst im Jahre 1992 näher gekommen seien (FR vom 04.02.1992). 1/2004 7. Kooperationen, Netzwerke und Good Practice Beispiele

RkJQdWJsaXNoZXIy MTQ0NDgz