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232 3/2005 12 Dokumentation Dok tion Die Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe und Polizei Wie sieht sie aus? Welche rechtlichen Grundlagen sind vorhanden? Wo sind Verbesserungen notwendig? Eine Einschätzung der Landesstelle AJS - NRW Erfolgreich kann (Jugendkriminalität) Prä-vention nur sein, wenn viele gesellschaft- liche Gruppen und Behörden zusammen- arbeiten. Eine wichtige Rolle kommt dabei der Jugendhilfe und der Polizei zu. Beide haben einen präventiven Auftrag. Allerdings müssen die unterschiedlichen Aufgaben und Zuständigkeiten klar definiert und eingehalten werden. Kinder- und Jugendhilfe Der Präventionsauftrag der Jugendhilfe wird in § 1 Abs. 3. 3. Satz. SGB VIII (KJHG) deutlich formuliert: Kinder- und Jugendhilfe soll Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen. Diesen Auftrag greift der Gem.RdErl. „Kriminalitätsvorbeugung“ vom 05.11.2002 auf und weist darauf hin, dass der Schutz von Kindern und Jugendlichen im we- sentlichen Prävention ist und durch freie und öffentliche Träger der Jugendhilfe wahrgenom- men wird. Auch der Gem. RdErl. „Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität“ vom 2.11.2004 sieht die Beteiligung der Jugen- dämter und Träger der freien Jugendhilfe bei der Prävention vor. Speziell der erzieherische Kinder- und Jugendschutz (§ 14 SGB VIII) soll junge Menschen vor gefährdenden Einflüssen schüt- zen und damit Fehlentwicklungen (u.a. der Begehung von Straftaten) vorbeugen. Auch das Jugendschutzgesetz (JuSchG) intendiert Prävention, indem es Erwachsene veranlaßt, Kinder und Jugendliche von gefährdenden Einflüssen fernzuhalten. Neben dem erzieherischen und gesetzlichen Jugendschutz bietet das Jugendhilfegesetz eine breite Palette von Förderleistungen im Rahmen von Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit oder Hilfen zur Erziehung, die zugleich präventiv wirken, indem sie dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche sich zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten entwickeln können. Im Bereich von Erziehung und Bildung generell kommt der Kinder- und Jugendhilfe eine Querschnittsaufgabe zu. Sie unterstützt Familien und Schulen in ihrem Anliegen, die Entwicklung junger Menschen zu begleiten und zu fördern. Dazu muß die gesamte Lebens- welt von Kindern und Jugendlichen berück- sichtigt werden, was nur in Zusammenarbeit aller für junge Menschen verantwortlichen Behörden und gesellschaftlichen Gruppen erreicht werden kann. Polizei Gemäß § 1 Polizeigesetz NRW hat die Polizei neben ihrem Strafverfolgungsauftrag die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Si- cherheit abzuwehren (Gefahrenabwehr) sowie andere Behörden mit Vollzugs- oder Amtshilfe zu unterstützen. Für die Gefahrenabwehr sind nicht alleine die Polizei, sondern weitere Be- hörden wie zum Beispiel die Ordnungs- und Jugendbehörden zuständig. Wird die an sich zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig tätig, muß die Polizei im Rahmen ihrer Eilzu- ständigkeit zunächst aktiv werden. Aus demAuftrag zur Gefahrenabwehr leitet die Polizei ihren Präventionsauftrag ab. Weil die Sicherheit der Bevölkerung einen hohen gesellschaftlichen Stellenwert und die Folgen für die Opfer von Straftaten gravierend sein können, wird der Prävention von der Polizei höchste Priorität eingeräumt. Besonders im Hinblick auf junge Menschen folgt die Polizei dem Grundsatz „Prävention geht vor Repres- sion“ (vgl. Vorwort zur Polizeidienstvorschrift (PDV) 382 „Bearbeitung von Jugendsachen“). Dabei soll die Polizei im Rahmen ihrer Zu- ständigkeiten sowohl Gefahren abwehren, die Minderjährigen drohen als auch solche, die von ihnen ausgehen. Der Runderlaß „Krimina- litätsvorbeugung durch die Polizei“ des Innen- ministeriums NRWvom 18.08.1993 beschreibt die Zuständigkeiten und Organisation bei der Kriminalitätsvorbeugung auf kommunaler und auf Landesebene. Anfang der 1990er Jahre wurden bei allen Kreispolizeibehörden Kom- missariate Vorbeugung eingerichtet, in denen eigens geschulte Beamtinnen und Beamte, die überwiegend von der Bearbeitung von Strafsa- chen freigestellt sind (das Legalitätsprinzip/ der Strafverfolgungszwang bleibt bestehen), Prävention leisten und die Präventionsmaß- nahmen anderer Behörden und Organisationen unterstützen sollen. 1998 einigten sich die Landeskriminalämter und das Bundeskriminalamt bundesweit auf ein gemeinsames Präventionsverständnis: In den „Leitlinien Polizeiliche Kriminalpräven- tion“ vom 17.09.1998 wurden die Aufgaben der Polizei im kriminalpräventiven Bereich folgendermaßen beschrieben: Verantwortliche auf kriminalitätsrelevante Probleme hinweisen, polizeiliche Informationen (Kriminalitätsla- gebilder, technische und verhaltensorientierte Beratung) weitergeben und auf gemeinsame Präventionsmaßnahmen hinwirken. Deutlich werden die Grenzen der polizeilichen Präventi- on aufgezeigt: „Mitwirkung an übergreifenden Präventionsmaßnahmen bedeutet für die Poli- zei nicht die Übernahme kriminalpräventiver Aufgaben anderer Verantwortungsträger“. Auch das Landeskriminalamt NRW vertritt die Auffassung, dass polizeiliche Präventions- beamte weder eigenständig erlebnisorientierte Freizeiten durchführen noch Unterricht ohne inhaltliche Beteiligung von Lehrern durch- führen sollen (vgl. Georg Kriener, ehemaliger Leiter des Dezernats Vorbeugung im LKA, im AJS FORUM 3/1997). Zusammenarbeit in den Kommunen Wegen der Ende der 1970er Jahre gestie- genen registrierten Jugendkriminalität wurde damals beschlossen, die Kriminalitätspräven- tion durch eineVerbesserung der Zusammenar- beit verschiedener Behörden und Verbände zu intensivieren. Der dazu erstellte Gem.Rd.Erl. zur „Bekämpfung der Jugendkriminalität“ von 1978 (überarbeitete Fassungen 1984, 1996 und 2004), stieß in weiten Teilen der Jugendhilfe zunächst auf Skepsis und vielerorts auch auf Ablehnung. Dennoch entstanden infolge des Erlasses in vielen Kommunen Arbeitskreise in der Regel unter Federführung des Jugen- damtes, die sich „Arbeitskreis Jugendschutz“ oder Arbeitskreis „Bekämpfung der Jugend- kriminalität“ nannten. Diskutiert wurde die örtliche Gefährdungsproblematik, es wurden Präventionsstrategien und Projekte geplant und Absprachen über Jugendschutzkontrollen getroffen. In den 1990er Jahren kamen zu denArbeits- kreisen weitere kriminalpräventive Gremien bzw. Räte (Stichwort: Kommunale Kriminal- prävention) hinzu, die im Gegensatz zu den erwähnten Arbeitskreisen meist unter Leitung der Polizei stattfinden. Diese vertritt allerdings denWunsch, dass längerfristig die Kommunen die Federführung übernehmen. Die Arbeits- kreise Jugendschutz u. ä. blieben teilweise bestehen, viele lösten sich auf oder wurden in die Kriminalpräventiven Gremien integriert. Dokumentation

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