Reader Gewaltp NRW online

234 Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Landesstelle Nordrhein-Westfalen e.V. Poststraße 15 - 23 • 50676 Köln Telefax 0221/92 13 92-20 www.ajs.nrw.de DieAJSwird gefördert vom Wann oder wie lange in die Disco? Welche Computerspiele ab welchem Alter? Welcher Film ab welchem Alter? Fragen zum Jugendschutz? Telefon-Hotline: 02 21 / 92 13 92-33 mo., di., mi. 9 – 17 Uhr do. 9 – 19 Uhr fr. 9 – 15 Uhr e-mail: auskunft@mail.ajs.nrw.de 7 Aktuell 4/2007 Bekämpfung der Jugendkriminalität Polizeierlass, Schulerlass? Der neue Runderlass sorgt für Zündstoff Die Schule nennt ihn „Po- lizeierlass“, die Polizei spricht vom „Schulerlass“, so kürzlich Vertreter beider Organisationen auf einem Fachtag des Kölner Netzwerkes „Mut gegen Gewalt in Porz“. Gleich mit welchem Eti- kett der Erlass versehen wird - in Köln-Porz fanden die Mitarbeiter/ innen verschiedener Schulen, der Polizei und auch der Jugendhilfe vor allem lobende Worte für den neuen Runderlass, weil er eine gute Grundlage für den Aufbau eines kommunalen Netzwerkes liefert. Dass das schon aufgrund früherer Erlasse – zum einen der jetzt aufgehobene Gem.RdErl. „Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität“ von 2004 und der geltende Gem. RdErl. „Kriminalitätsvorbeugung“ vom 05.11.2002 – möglich war, zeigt das Kölner Beispiel allerdings auch: In Köln-Porz existiert das Netzwerk seit sieben Jahren und ist im Laufe der Zeit immer en- ger und erfolgreicher geworden. Problemfälle können meist im vertrauensvollen Miteinander gelöst werden und haben eher zur verbesserten Prävention als zu einer verschärften Repression geführt. Für Zündstoff sorgte mögli- cherweise vor allem die Presse- mitteilung des Innenministeriums vom 05.10.2007, in der als we- sentliche Neuerung des Erlasses hervorgehoben wird, dass die Schulen zukünftig bestimmte Straftaten von Schülern anzeigen müssen und umgekehrt die Polizei die Schulen über kriminelles Ver- halten von Schülern informieren muss. Lehrerverbände wie die Lehrergewerkschaft GEW und der Philologenverband befürchten daher, dass Schulen in NRW zu Überwachungsanstalten gemacht werden sollen. Auch der Landes- elternrat und der Vorsitzende der Landeselternschaftskonferenz, Eberhard Kwiatowski, äußerten die Sorge, dass durch die Vor- schriften des Erlasses Misstrauen zwischen Lehrerschaft und Schü- ler/innen gesät werde. Wie schon die Vertreter des Porzer Netzwerkes und des Kölner Jugendamtes setzt auch Christian Lüders, Abteilungsleiter für Ju- gend und Jugendhilfe im Deut- schen Jugendinstitut in München, andere Akzente. Auf einem Kon- gress über Strategien der Gewalt- prävention kürzlich in Berlin lobte er den nordrhein-westfälischen Erlass, weil er die Weiterentwick- lung von Kooperationsstrukturen ermöglicht. Ohne institutionelle Absicherung basiere die Zusam- menarbeit oft nur auf dem indi- viduellen Engagement einzelner. Das aber verhindert die notwen- dige langfristige Kooperation. Was also kann der Erlass leisten? Wie kann er sinnvoll genutzt werden? Was ist problematisch? 1. Stärkung der Zusam- menarbeit zwischen Jugendhilfe und Schulen und zwischen Jugend- hilfe und Polizei Der Erlass fördert die Koo- peration zwischen Jugendhilfe, Schulen, Polizei und Justiz. Die Zusammenarbeit zwischen der Polizei und vielen Schulen ist schon seit mehreren Jahren im- mer intensiver geworden. Der jetzige Erlass richtet dieAufmerk- samkeit mehr als bisher auf die Rolle der Jugendämter und der freien Träger der Jugendhilfe im Hinblick auf die Kooperation mit Schulen und mit der Polizei. Hervorgehoben wird ihre wichtige Rolle in der Präventionsarbeit und bei der Hilfestellung für Kinder und Jugendliche in schwierigen Lebenslagen. Bei der Bildung von präventiven Netzwerken sollen die Jugendämter eine koordinierende und damit auch moderierende Rolle übernehmen. Sie sollen die beteiligten Institutionen beraten, unterstützen und auf die gemein- same Erreichung von Zielen und Umsetzung von Leitlinien hinwirken. Die Jugendämter werden ex- plizit als - pädagogische - An- sprechpartner für Schulen genannt und es wird empfohlen, dass die Mitarbeiter/innen in den Jugend- ämtern ihrerseits Schulen auch ohne konkreten Anlass aufsuchen und gegebenenfalls Sprechstun- den anbieten. Lehrkräften wird der Besuch von Fortbildungsver- anstaltungen des Jugendamtes empfohlen, Lehramtsanwärter/ innen sollen die Zusammenarbeit mit Jugendämtern kennenler- nen. Im Erlass wird gefordert, dass Schulen die Jugendämter – zunächst bis zur Klärung an- onymisiert - informieren, wenn sie einen hinreichenden Verdacht haben, dass eine Schülerin oder ein Schüler vernachlässigt oder misshandelt wird. Der Erlass betont die Notwen- digkeit eines besonders engen Kontakts zwischen Jugendhilfe und Polizei. Die Polizei soll die Jugendämter über jugendgefähr- dende Orte und über gefährdete Kinder und Jugendliche unterrichten und das beson- ders rasch, wenn während der Ermittlungen deutlich wird, dass erzieherisch ge- handelt werden muss. 2. Erstattung von Anzeigen Die besondere Hervor- hebung der Anzeigepflicht von Schulleitungen, die Aufzählung eines Kata- logs von anzeigepflichtigen Straftaten und die Mittei- lung an die Schulen über Straftaten von Schüler/in- nen durch die Polizei führte zu einer erheblichenVerun- sicherung der Lehrerschaft und auch bei den Eltern. Dabei dürfte es schon in der Vergangenheit die Regel gewesen sein, dass Schu- len schwere Straftaten angezeigt haben. Die allermeisten Schüler- vergehen und minderschwere De- likte sollten aber nach wie vor mit pädagogischen Maßnahmen und falls nötig mit den schuleigenen Sanktionsmöglichkeiten geregelt werden. Keinesfalls sinnvoll ist es, wenn Schulen nach Schema F die genannten Straftaten einfach nur anzeigen. Vermutlich wäre auch die Polizei hoffnungslos überfordert, wenn die Schulen jede Straftat der aufgezählten Art anzeigen würden. Wenn es aber gelingt, vor Ort in kommunalen Netzwerken eine wirklich vertrauensvolle Zusam- menarbeit zu schaffen, die von gegenseitigem Respekt vor den Kompetenzen der jeweils anderen Professionen geprägt ist, wird es gelingen, Lösungen zu finden, die dem jeweiligen Einzelfall gerecht werden und sowohl demOpfer wie dem Täter die notwendige Hilfe zuteil werden lassen. Carmen Trenz (AJS) Der Text des Erlasses steht unter http://www.ajs.nrw.de/juschure/pdf/ MBL41-2.pdf t ll Der Runderlass wurde 2014 veröffentlicht und ist unter folgendem Link nachzulesen: Minis erialblatt (MBI. NRW), Ausgabe 2014 Nr. 25 vom 5.9.2014 Seite 485-510

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