Reader Gewaltp NRW online
84 modifiziert, vor allem den „spielerischen“ Charakter der Abläufe betont und den kämpferischen Aspekt, zumal die Simulation von Tötungen und Verletzungen, in den Hintergrund treten lassen. Auch wenn dadurch wohl kein Verstoß mehr gegen die Menschenwürde vorhanden sein dürfte, lässt sich in vielen Fällen eine jugendgefährdende Wirkung nicht leugnen. Diese wird in der Regel vorliegen, wenn der Spielbetrieb so gestal- tet ist, dass die Teilnehmenden in einem realistisch anmutenden kriegsähnlichem Umfeld mit „Waffen“ aufeinander schießen. Häufig wird deshalb der Ruf nach Altersgrenzen für Lasertag laut, umKinder und Ju- gendliche vor diesen negativen Einflüssen zu schützen. Ordnungsrahmen Bau- und Gewerberecht Baurechtlichwerden Lasertag-Anlagen inDeutsch- land zumeist als Sportstättenangesehen. Grundsätzlich ist der Betrieb einer Lasertag-Anlage in einem Indus- triegebiet erlaubt. Vom Bauaufsichtsamt wird geprüft, ob eine bauplanrechtliche Angelegenheit vorliegt, z.B. ob die Anlage sowie die Nutzungsanwendung in das Umfeld passen. Dies können Kommunen individuell regeln. Hierzu muss der Antragsteller einen Bauantrag einreichen mit entsprechender Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen. Zum gewerblichen Betrieb einer Lasertag-Anlage benötigt der Anbieter keine besondere gewerberecht- liche Erlaubnis, insbesondere wird dabei nicht die Ju- gendschutzrelevanz der Angebote geprüft. Erforderlich ist eineGewerbeanmeldung bei der Gewerbemeldestel- le nach § 14 Gewerbeordnung. Lasertag-Anlagen sind von ihrem üblichen Gepräge her nicht als Spielhallen im Sinne des § 33i GewO einzuordnen. Altersgrenzen nach dem Jugendschutzgesetz Altersgrenzen für Lasertag-Angebote können behördlich angeordnet oder mit den Betreibern der Anlagen auf freiwilliger Basis vereinbart werden. Seriös kommerziell agierende Veranstalter treten zumeist offen an die Kommunen heran und treffen in Abspra- che mit diesen freiwillige Vereinbarungen. Kommt es nicht zu einem solchen Kontakt, findet nach erfolgter Gewerbeanzeige eine tatsächliche Bewertung der Jugendschutzrelevanz nur im Rahmen der ordnungs- dienstlichen Überwachung statt, also nur imEinzelfall. Ordnungsrechtlich kann der Zugang zu Lasertag- Angeboten nach § 7 JuSchG mit Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen oder anderen Auflagen versehen werden. Lasertag - Ein Fall für den Jugendschutz? Viele Kommunen diskutieren eine Altersregelung Das Grundprinzip von Lasertag ist einfach: Spieler versuchen auf einem halbdunklen, teil- weise auch vernebelten Spielfeld ihre Gegner mit- hilfe eines Zielgerätes, das mit unschädlichem Infrarotlicht ausgestattet ist, amOberkörper zu treffen bzw. zu markieren. Jeder trägt eine spezielle Weste mit Sensoren, die Treffer signalisieren. In Deutschland bieten verschiedene Betreiber (z.B. Lasergame, Laserspiel oder LaserTag) Spielmöglich- keiten nach diesem Prinzip an. Eine einheitliche Altersregelung für Min- derjährige bei Lasertag-Spielvarianten gibt es bislang nicht. Da die Angebote unterschiedlich ausgerichtet sind, erscheinen pauschale Alters- grenzen auch nicht sachgerecht. Vielmehr wird im Einzelfall zu prüfen sein, inwieweit von dem konkreten Angebot eine Jugendschutzgefährdung ausgeht. Die für den Kinder- und Jugendschutz zuständigen örtlichen Behörden stehen daher oft vor der Frage, nachwelchen Kriterien sie Lasertag-Angebote beurteilen sollen. Die folgendenAusführungen sindhier alsOrientierungshilfe für alle Beteiligten (Lasertag-Betreiber, Jugend- und Ordnungsämter, Zielgruppe Eltern, Kinder und Ju- gendliche) gedacht. Spaß oder Kriegspiel Bei der Diskussion ummögliche Gefahren von La- sertag spielenmoralische Aspekte eine große Rolle. Für die Fans und Organisatoren ist Lasertag ein harmloser Sport mit hohem Spaßfaktor. Für viele Eltern und Pä- dagogen ist es dagegen ein kriegerisches Angriffsspiel. Angebote, bei denen die Tötung oder Verletzung von Mitspielenden unter Einsatz von Schusswaffen simuliert werden, wurden in der Vergangenheit wie- derholt nicht nur unter Jugendschutzgesichtspunk- ten, sondern auch unter dem Aspekt eines Verstoßes gegen die imGrundgesetz garantierte Menschenwürde problematisiert (Vgl. Laserdrome-Urteil des Bundesver- waltungsgerichts vom 13.12.2006 /Az. 6 C 17/06). Ver- neint wurde ein Verstoß gegen die Menschenwürde bei vergleichbaren Angeboten dann, wenn sich die Spieler beimWettkampf chancengleich gegenüberstehen, der Gegenspieler nicht gleichsam zur bloßen Zielscheibe herabgewürdigt wird und sich die – auflagengemäß er- wachsenen – Akteure freiwillig und eigenverantwortlich in das ihnen bekannte Spielszenario begeben haben (Vgl. Paintball-Urteil des Bayrischen Verfassungsge- richtshofs vom 21.11.2012 / Az. 15 BV 09.2719). Als Reaktion auf ergangene Gerichtsentschei- dungen haben Lasertag-Anbieter die Spielgestaltung 3/2015 FORUM Merkblatt Lasertag Die AJS NRW e.V. hat gemeinsam mit der Stadt Köln auf der gamescom 2014 die Diskussion zum Thema Lasertag begon- nen. Am 24. März 2015 fand ein Fachtag zum Thema statt (veranstaltet von AJS NRW, Stadt Köln und LVR; in Kooperation mit fjmk und Jugend- presse Rheinland). In verschiedenen Work- shops wurde an Krite- rien zur Bewertung von Lasertag-Angeboten ge- arbeitet. Die Ergebnisse des Fachtags sind in ein AJS-Merkblatt eingeflos- sen (zu finden auf www. ajs.nrw.de ). Die zentralen Aspekte werden hier wie- dergegeben. 4 AJS FORUM 3-2015.indd 4 22.09.15 15:53
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MTQ0NDgz