Reader Gewaltp NRW online
85 möglich zu erreichen. Begrenzt wird der Spielverlauf durch ein festgelegtes Zeit- oder Fraglimit. Bei der Bewertung von Angeboten sollte zunächst die Hintergrundgeschichte und die damit verbundene äußere Gestaltung der Lasertag-Halle, dann auch die Ausstattung und die Einordnung durch das Personal betrachtet werden. Findet das Angebot z. B. in einem militärischen Setting statt, oder herrscht eine abstrakte und futuri- stische Ausgestaltung der Halle vor? Falls die Spieler militärische Uniformen tragen und die Spielgeräte rea- listischenWaffen nachempfunden sind, liegt beispiels- weise eine Alterseinstufung ab 18 nahe. Wohingegen eine eher abstrakte Spielausrüstung für eine Einstufung ab 12 Jahren sprechen kann. Vergleich mit Alterskriterien USK Die Alterskriteriender USKkönnennicht imGanzen zur Bewertung von Lasertag-Angeboten herangezogen werden. Sinnvoll erscheinen Bezüge zu den USK-Krite- rien aus den Bereichen „Spielauftrag“ und „Setting“. Was gibt es für Gameplay-Spielaufgaben? Wie sieht das Belohnungssystemaus?Welche visuelle und akustische Umsetzung hat die Spielidee?Wie realistisch ist das Set- ting? Spielt Gewalt eine zentrale Rolle? Wie steht es um Jugendaffinität und Identifikationspotenzial? Richten sich Werbung und Ansprache vornehmlich an Kinder und Jugendliche? Auch die USK-Kriterien können nur eine Anregung zur Beurteilung von Lasertag bieten. Wie bei Computerspielen muss jede Anlage individuell beurteilt werden. Maßnahmen nach Gefahreinschätzung Ordnungsbehörden sollten Lasertag-Angebote je- weils Individuell und mit einer Ortsbesichtigung prüfen. Hilfreich ist auch, das Gespräch mit dem Anbieter zu suchen und einemögliche Zusammenarbeit auszuloten. Denkbare Schutzmaßnahmen, die vereinbart werden können: ■ Klares Regelwerk des Anbieters ■ Konzeption imEinklangmit demJugendschutzgesetz ■ Einschränkungen im Sinne einer Altersgrenze auf der Grundlage des § 7 JuSchG ■ Überprüfung von Ausstattung / Equipment hinsicht- lich technischer, gesundheitlicher und ethischer Aspekte ■ Aufsicht durch geschulteMitarbeiter/-innen hinsich- lich Jugendschutz ■ Einverständniserklärungder Eltern, eventuell zusätz- liche Begleitung durch Erwachsene und „Muttizettel“ Matthias Felling und Britta Schülke (beide AJS) felling@mail.ajs.nrw.de schuelke@mail.ajs.nrw.de 5 3/2015 FORUM Jugendschutzgesetz § 7 Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kin- dern oder Jugendlichen aus, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Veranstalter oder Ge- werbetreibende Kindern und Jugendlichen die An- wesenheit nicht gestatten darf. Die Anordnung kann Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird. Gefährdungslagen? Eine von einem Gewerbebetrieb ausgehende Ge- fährdung von Kindern und Jugendlichen im Sinne der Vorschrift ist anzunehmen, wenn bei ungehindertem, objektiv zu erwartendem Geschehensablauf in abseh- barer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die körperliche Unversehrtheit oder z. B. die psychische Konstitution Schaden nehmenwird. Ein Verbot für Kin- der und Jugendliche dürfte nur bei Gefährdungslagen von einigem Gewicht in Betracht kommen. Ansonsten sollte bei Bejahung einer Gefährdungslage mit Al- tersbegrenzungen gearbeitet werden. Anordnungen der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden stehen demnach in deren Ermessen und unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die fachliche Bewertung und Begründung einer entsprechenden Gefährdungslage für Kinder und Ju- gendliche durch die konkrete Lastertag-Anlage wird üblicherweise von der Ordnungsbehörde beim zustän- digen Jugendamt / erzieherischer Kinder- und Jugend- schutz angefragt. In der Praxis bereitet den Ordnungs- behörden häufig die Einschätzung, inwieweit eine für eine Altersbegrenzung erforderliche Gefahrenlage für Kinder und Jugendliche besteht, Schwierigkeiten. Kriterien zur Bewertung von Angeboten Setting Besonders wichtig für den Grad der Identifikation der Spielenden mit Lasertag ist das Setting. Lasertag gibt es in unterschiedlichen Ausführungen hinsichtlich Konzept, Regelwerk und Ausstattung. Einige bieten abstrakte Science Fiction-Versionen mit aufwendigen farbenintensiven Lichtkonstruktionenmit Spielformen wie „teamplay“, „capture the flag“ und „central flag“ an. Andere legen den Schwerpunkt noch mehr auf sportliche oder strategische Aspekte undwieder andere werben bewusst mit einer ausgesprochen martialisch anmutenden Ausrüstungmit kriegerischen Szenen und sind auch in Einzelspieler-Spielform auf dem Markt. Laut Aussagen der Lasertag-Betreiber in Deutsch- land gibt es imüberwiegenden Teil der Arenen (90 Pro- zent) keine Hintergrundgeschichte. Das dominierende Setting ist der Spielmodus „Deathmatch“ mit dem Spielziel, durchdas Schießen auf andere Spieler so viele (Treffer-)Punkte – sogenannte Frags oder Kills – wie AJS FORUM 3-2015.indd 5 22.09.15 15:53 1. Gewaltphänomene | Gewalt in Medien
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MTQ0NDgz