Reader Gewaltp NRW online

87 von WhatsApp! 7 3/2016 FORUM Doris Vorloeper-Heinz, Anke Lehmann (beide AJS) vorloeper-heinz@mail.ajs.nrw.de lehmann@mail.ajs.nrw.de In den Medien traf der Beschluss auf große Resonanz. Kritisiert wird vor allem, dass das betrof- fene Mädchen „abgestraft“ wird, indem der WhatsApp Dienst zu löschen ist, anstatt es vor Über- griffen durch den Täter zu schüt- zen, „dann dürfe man auch nicht mehr vor die Tür gehen“ heißt es. Tatsächlich, über die Sinnhaftigkeit dieser Auflage als effektiver Schutz vor Belästigung lässt sich streiten. Von einem sozialen Ausschluss ist sogar die Rede. Und die Auflagen werfen Fragen auf. WhatsApp ist laut den Nutzungsbedingungen erst ab 16 Jahren freigegeben. Faktisch kommu- nizieren bereits Zweitklässler mit dem Messengerdienst… Es ist ein schmaler Grat zwischen Selbst- bestimmung und Schutz des Kindes. Wie sieht es mit der Privatsphäre der Kinder aus bei Handykontrollen? Kollidieren die Kontrollpflichten womöglich mit dem Persönlichkeitsrecht des Kindes? Haben Kinder kein Recht auf vertrauliche Kom- munikation? Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser? Wird nicht über das Ziel hinausge- schossen? Wie soll das praktisch umgesetzt wer- den? Für Eltern ist das nicht leicht. Aus erzieherischer Sicht kann es nicht nur um Kontrolle gehen, sondern vielmehr um Aufklärung, Beziehung und Vertrauen. Was als Auftrag für die Eltern bleibt: Für ihre Kinder zu sorgen und sie vor Gefahren zu schützen und sie gleichzeitig zu starken Persönlichkeiten zu erziehen. Umgang mit Medien in einer sich verändernden Welt muss gelehrt werden, um Kinder zu stärken und zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten zu erziehen. „Schaut hin“ ist der Aufruf, den das Gericht allen Eltern mitgebenmöchte. Dabei sollen sie nicht alleine gelas- senwerden, es gibt vielfältige Angebote an Eltern, sich unterstützen zu lassen und fortzubilden. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze (1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). (2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an. (3) ZumWohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist. § 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge (1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. (2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. (3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen. AJS FORUM 3-2016.indd 7 15.09.16 11:57 1. Gewaltphänomene | Gewalt in Medien

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