Reader Gewaltp NRW online

99 7 4/2012 Recht Fazit und Ausblick Die bisherigen Studien können als Vorun- tersuchung betrachtet und genutzt werden, um eine Vorstrukturierung des Themenfeldes durchzuführen und einen ersten Überblick zu gewinnen. Erste Ansatzpunkte und Themen- felder wären damit geschaffen und müssten noch spezifiziert werden. Wünschenswert für zukünftige Studien wäre es, mit einheitlichen Definitionen zu arbeiten und somit eine Vergleichsmöglichkeit zu schaffen. Die Stichproben sollten aus ganz Deutschland genommen werden und nicht nur aus vereinzelten Gebieten. Studien wie PISA, Shell-Jugendstudie oder JIM und KIM haben es vorgemacht und sollten als Beispiel dienen, eine Langzeitstudie auch im Bereich Cyber-Mobbing zu entwerfen. Diese müsste in regelmäßigenAbständen und jahrgangsstufen- differenzierend im großen Umfang Ergebnisse sichern und eine Vergleichsmöglichkeit eröff- nen. Daran könnte dann auch eine Entwick- lung oder eine Veränderung innerhalb dieses Themenbereiches abgelesen werden. Kristina Schardt (Köln) Geschlossene Unter- bringung als ultima ratio Die Unterbringung eines Jugendlichen in einem geschlossenen Heim darf nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) nur die allerletzte Maßnahme sein. Zunächst müsse geprüft werden, ob die Heimerziehung in einer offenen Einrichtung möglich ist; eine geschlossene Unterbringung komme „nur als letztes Mittel und nur für die kürzeste ange- messene Zeit in Betracht“. Ein 1995 geborener Jugendlicher, der nicht mehr zur Schule ging, Alkohol und Cannabis konsumierte und Straf- taten beging, hatte seiner geschlossenen Un- terbringung zum Zweck einer Drogentherapie widersprochen. Auf Antrag der Mutter wurde die Unterbringung gerichtlich angeordnet. Der BGH verwies den Fall nun an die Vorinstanz zurück (Aktenzeichen: XII ZB 661/11) (FAZ/ KNA) Internet ist auch Schule Verwaltungsgerichtshof hält die Bestrafung einer Schüle- rin wegen Beleidigungen im Netz für berechtigt Dass Lehrerbewertungen durch Schüler auf Internetportalen grundsätzlich zulässig sind, haben die deutschen Gerichte inzwischen längst verbindlich festgestellt. Eine völlig neue Konstellation der schulischen „Bewertung“ lag nun kürzlich dem Verwaltungsgerichtshof (VGR) in Baden-Württemberg zur Entschei- dung vor: Eine Schülerin hatte in einem Internet-Forum eine Klassenkameradin – unter geringer Abänderung deren Namens – übel be- leidigt. Als die Schulleitung dies erfuhr, sprach sie gegenüber der Schülerin umgehend einen eintägigen Schulverweis aus; Begründung: Auch Beleidigungen, die quasi „außerhalb“ der Schule unter Mitschülern getätigt würden, rechtfertigten gleichwohl konkrete schulische Maßnahmen, da ein solches Verhalten störend auf den Schulbetrieb ausstrahlen könne. Der VGH schloß sich dieser Meinung jetzt grundsätzlich an. Wörtlich: „Die rechtlichen Möglichkeiten der Schulleitung sind nicht auf das Schulgebäude und den Schulhofbegrenzt. Ein schulischer Bezug im Sinne des Gesetzes liegt vielmehr auch dann vor, wenn das außer- schulische Fehlverhalten einzelner Schüler die Rechte anderer Schüler massiv beeinträchtigt und in den Schulalltag hineinwirkt. Davon war hier auszugehen, da auch die anderen Schüler von den Beleidigungen Kenntnis nehmen konnten.“ Den Schulverweis als härteste mögliche Maßnahme wollte das Gericht allerdings dennoch nicht absegnen. Ein solcher Verweis sei nämlich nur zulässig, wenn die Aufgaben der Schule und die Rechte der Mitschülerin in „schwerwiegendsterWeise“ beeinträchtigt wür- den. Von einer solchen Beeinträchtigung aber könne hier (noch) nicht ausgegangen werden. Noch einmal wörtlich: „Die vorliegende Konstellation weist die Besonderheit auf, dass die beleidigte Mitschülerin durch eine ge- schickte Namensänderung tatsächlich nur den anderen Mitschülern der Klasse erkennbar war. Eine weitere Verbreitung der Beleidigungen im Internet war folglich nicht zu erwarten, da außenstehende Personen das Beleidigungsopfer nicht identifizieren konnten. Es handelt sich damit eher um eine Beleidigung unter ‘Be- kannten‘. Hierfür aber stellt der Schulverweis nicht die geeignete Reaktion dar, die Schullei- tung muss zunächst mit milderen Mitteln gegen die Schülerin vorgehen.“ VGH Baden- Württemberg - 9 S 1056111 Winfried Schwabe (aus: Kölner Stadt-Anzeiger) Einbezogene Studien: 1. Cyberbullying bei Schülerinnen und Schülern , IKG Institut für interdisziplinäre Konflikt- und Gewaltforschung / Universität Bielefeld, von Peter Sitzer, Julia Marth, Caro- line Kocik, Kay Nina Müller, 2012, Bielefeld 2. Wo der Spaß aufhört…; Jugendliche und ihre Perspektive auf Konflikte in Sozi- alen Netzwerkdiensten , Bayrische Landes- zentrale für neue Medien und JFF Institut für Medienpädagogik, von Ulrike Wagner, Niels Brüggen, Peter Gerlicher, Mareike Schemmer- ling, 2011, München 3. Stimmungen, Meinungen, Trends von Kindern und Jugendlichen in Hessen , LBS Hessen Kinderbarometer, PROKIDS, 2011, Thüringen 4. Mobbing bei Schülerinnen und Schü- lern in der BRD , Zepf, Zentrum für empi- rische pädagogische Forschung Universität Koblenz Landau, von Prof. Dr. Rheinhold S. Jäger, Dr. Uwe Fischer und Julia Riebel, 2009, Koblenz, Landau 5. Cybermobbing- Gewalt unter Ju- gendlichen , Forsa-Umfrage; TK, Techniker Krankenkasse- Gesund in die Zukunft, von Günter van Aalst, 2011, NRW 6. Bystander von Cyber-Mobbing , Tech- nische Universität Berlin, von Sonja Mohr und Dr. Jan Pfetsch, 2011, Berlin 7. Risks and safety on the internet- The perspective of European children , LSE- The London school of Economics and Political Science, Co- funded by the European Union, von Sonja Livingstone, Leslie Haddon, Anke Görzig, Kjartan Olaffson, 2010, 25 Länder 8. KIM-Studie 2010, Kinder + Medien, Computer + Internet, Medienpädagogischer Forschungsverbund Südwest, 2010/ Stuttgart 9. JIM-Studie 2011, (Jugend Informa- tion, Multi-) Media , Medienpädagogischer Forschungsbund Südwest, 2011/ Stuttgart JuSchG hG DREI-W-VERLAG DAS JUGEND- SCHUTZ- GESETZ Stand 1.7.2012 MIT ERLÄUTERUNGEN JAN LIEVEN DREI-W-VERLAG Stichwortverzeichnis JuSchG mit Erläuterungen bitte aufklappen 1003UmschlagAufl21.indd 1 06.08.12 18:25 Das Heft ist in der 21. Auflage mit dem aktuellen Gesetztestext erschienen. 2,20 €, siehe Bestellschein S. 9 AJS Forum 4_12.indd 7 12.12.12 14:11 1. Gewaltphänomene | Mobbing/Cyber-Mobbing

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